+BTO 1.2 Tz 1
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BTO 1.2 Tz 1
Das Institut muss Prozesse für die Kreditbearbeitung (Kreditvergabe und Kreditweiterbearbeitung), die Kreditbearbeitungskontrolle, die Intensivbetreuung, die Problemkreditbearbeitung und die Risikovorsorge einrichten. Die Verantwortung für deren Entwicklung und Qualität muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein.
Die Verfahren für die Bestimmung des Kreditrisikos müssen Folgendes vorgeben:
- Verfahren und Regeln für die Genehmigung der Kreditvergabe und die Entscheidungsfindung, einschließlich Genehmigungsstufen im Einklang mit dem Kreditrisikoappetit und den Kreditlimiten;
- geeignete Kreditvergabekriterien;
- Anforderungen und Verfahren im Hinblick auf die Akzeptanz und den Einsatz von Maßnahmen zur Absicherung und Kreditrisikominderung, um deren Wirksamkeit bei der Minimierung des inhärenten Risikos einer Kreditfazilität zu bestimmen;
- Voraussetzungen für automatisierte Entscheidungsverfahren im Kreditvergabeprozess unter Angabe der Produkte, Segmente und Limite, für die solche Verfahren zugelassen werden;
- einen risikobasierten Ansatz für den Umgang mit etwaigen Abweichungen von den Standardrichtlinien, -verfahren und -kriterien für die Kreditvergabe;
- Anforderungen an die mit dem Kreditvergabeprozess verbundenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, die u. a. für Stichproben- und Abschlussprüfungen benötigt werden. In den Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos bei Kreditentscheidungen sowie in den Kreditwürdigkeitsprüfungen sollen die Institute auch die Verwendung automatisierter Modelle in einer Weise spezifizieren, die für die Größe, Art und Komplexität der Kreditfazilität und die Arten der Kreditnehmer angemessen ist. Insbesondere müssen die Institute angemessene Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung solcher Modelle und für das Management der damit verbundenen Modellrisiken treffen.
Die Institute müssen sicherstellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos das Risiko des internen oder externen Betrugs im Kreditvergabeprozess minimieren. Die Institute müssen über angemessene Prozesse zur Überwachung verdächtigen oder betrügerischen Verhaltens verfügen.
Erläuterung
Methodenverantwortung Die Entwicklung der Prozesse kann auch im Bereich Markt erfolgen, sofern die Qualitätssicherung von einem marktunabhängigen Bereich auf der Basis einer materiellen Plausibilitätsprüfung wahrgenommen wird.
Erleichterungen im drittinitiierten Geschäft Von der Durchführung von Sensitivitätsanalysen, der Überwachung der Einhaltung von Zusatzklauseln, der Intensivbetreuung und der Problemkreditbearbeitung kann abgesehen werden, wenn der Zugriff auf die dafür erforderlichen Daten aufgrund objektiver Gegebenheiten eingeschränkt ist und insofern auf die Einrichtung eines Verfahrens zur Früherkennung von Risiken verzichtet wird. Das Institut hat dabei sicherzustellen, dass es über alle wesentlichen Vorkommnisse bei dem Kreditnehmer informiert wird.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
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Requirement |
3. Related Standards
Standards
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Requirement |
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