+AT 3.2 Tz 2

AT 3.2 Tz 2

Die Geschäftsleitung muss das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich in Textform über die Geschäftslage und die Risikosituation informieren. Die Informationen müssen eine Beurteilung enthalten sowie auf besondere Risiken und geplante Maßnahmen eingehen. Wichtige Risikoinformationen sind dem Aufsichtsorgan unverzüglich weiterzuleiten. Dazu ist ein Verfahren mit dem Aufsichtsorgan festzulegen. Die Strategien sowie ggf. Anpassungen der Strategien sind dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu geben und mit diesem zu erörtern. Das Aufsichtsorgan erhält den Bericht der Compliance-Funktion sowie die regelmäßigen Berichte der Internen Revision gemäß AT 4.4.3 Tz. 9 zur Kenntnis. Die Geschäftsleitung informiert den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich über schwerwiegende Feststellungen der Internen Revision gegen Geschäftsleiter. Kommt die Geschäftsleitung ihrer Berichtspflicht nicht nach oder beschließt sie keine sachgerechten Maßnahmen, so muss die Interne Revision den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unterrichten. An das Aufsichtsorgan übermittelte Informationen müssen nachvollziehbar und aussagekräftig sein.

Erläuterung

Ausschüsse des Aufsichtsorgans
Soweit das Aufsichtsorgan Ausschüsse gebildet hat, kann die Weiterleitung der Informationen auch auf einen Ausschuss beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Beschluss über die Einrichtung des Ausschusses besteht und der Vorsitzende des Ausschusses regelmäßig das gesamte Aufsichtsorgan informiert. Zudem ist jedem Mitglied des Aufsichtsorgans weiterhin das Recht einzuräumen, die an den Ausschuss geleitete Berichterstattung einzusehen.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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