+PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen
---+PrüfbV § 25 Anzeigewesen
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PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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PrüfbV § 25 Anzeigewesen
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Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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