+PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen
---+PrüfbV § 25 Anzeigewesen

PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen

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1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
PrüfbV § 25 Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch