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+KWG § 59 Geldbußen gegen Unternehmen |
KWG § 59 Geldbußen gegen Unternehmen§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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