+KWG § 57 Bußgeldvorschriften

KWG § 57 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,
2.
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder
3.
entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
Impressum German English