+KredWG - 5e. - Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
---+KWG § 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
---+KWG § 26d ESG-Risikoplan

KredWG - 5e. - Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

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1. Overview

Summary Regulation
KWG § 26c ESG-Risiken im Risikomanagement

(1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen:

1.
im Rahmen der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan nach § 26d zu erstellen;
2.
die in § 25a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehenen Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse zur Berücksichtigung von Risiken, die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind, sind von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen;
3.
im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nummer 2 sind auch die ESG-Risiken zu erfassen, für welche das Institut ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht berücksichtigt;
4.
die Prozesse in § 25a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b berücksichtigen auch den Umfang, die Art und die Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells sowie dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene Prozesse im Hinblick auf über kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu betrachtende ESG-Risiken;
5.
die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts in § 25a Absatz 1 Nummer 4 ist geeignet, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen, und
6.
die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter nach § 25a Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigen auch die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken.

(2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter zum Verständnis der Tätigkeiten und Hauptrisiken nach § 25c Absatz 1a müssen ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht und die vom Institut auf ESG-Faktoren verursachten Auswirkungen umfassen.

(3) Institute müssen die angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen nach § 25c Absatz 4 auch einsetzen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherzustellen.

(4) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4a, die Teil der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Satz 2 sind, müssen ESG-Risiken wie folgt berücksichtigen:

1.
in der Gesamtstrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe a sind auch die angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestalteten Ziele im Hinblick auf die aktuellen, kurz-, mittel- und langfristig über mindestens 10 Jahre betrachteten ESG-Risiken zu dokumentieren;
2.
die in der Risikostrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten umfassen auch angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestaltete Grundsätze, Kennzahlen und Obergrenzen zur Steuerung und Überwachung der auf aktuelle, kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren betrachteten jeweils relevanten ESG-Risiken;
3.
im Rahmen der Risikoinventur nach § 25c Absatz 4a Nummer 2 Buchstabe a werden die Auswirkungen von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht bei der Identifizierung und Definition von Risiken berücksichtigt und
4.
im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Stresstests innerhalb der internen Kontrollverfahren nach § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe f haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass diese Stresstests auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen berücksichtigen; Institute testen überdies die langfristige Resilienz ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken, allen voran Klimarisiken, unter Verwendung einer Reihe von auf ESG-Faktoren bezogenen Szenarien, welche auf von anerkannten internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.

(5) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4b müssen ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Instituts die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der Gruppe treten.

(6) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherstellen.

(7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ESG-Risiken ein.

KWG § 26d ESG-Risikoplan

(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass

1.
der ESG-Risikoplan die finanziellen Risiken adressiert, die sich aus Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) ergeben, einschließlich der Risiken aus dem Anpassungsprozess im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren sowie – falls für international tätige Institute relevant – mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittstaaten;
2.
die in Nummer 1 genannten Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren überwacht und gesteuert werden;
3.
der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der in Nummer 1 genannten Risiken festlegt sowie Verfahren zu deren Überwachung definiert;
4.
die in Nummer 3 genannten Ziele und Verfahren die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union, und
5.
der ESG-Risikoplan mit anderen offenzulegenden Angaben kohärent ist.
Dabei können kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar sind, Ziele, Kennzahlen und Verfahren unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität ihres Geschäftsmodells festlegen, anhand derer sie ESG-Risiken überwachen und steuern; dabei sollen sie etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-Informationen von verschiedenen Gegenparteien der Institute, die sich aus auf diese anwendbaren gesetzlichen Vorgaben für die Rechnungslegung und für die sonstige hinsichtlich ESG-Risiken relevante Berichterstattung oder für entsprechende Sorgfaltspflichten sowie etablierten Industriestandards ergibt, berücksichtigen. Insbesondere können die in Satz 3 genannten Institute ihre Ziele und Verfahren unter Berücksichtigung ihres jeweiligen institutsspezifischen Risikoprofils rein qualitativ beschreiben. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 des vorliegenden Absatzes dürfen die in Satz 3 genannten Institute ihren ESG-Risikoplan bis zum 31. Dezember 2029 auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 des vorliegenden Absatzes entscheiden die in Satz 3 genannten Institute, inwiefern sie die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihnen bestimmten Maßnahmen in ihrem ESG-Risikoplan berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement

Linked Issues

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