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+BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten |
BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem BundesbeauftragtenDer Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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