+BT 2.1 Tz 1

BT 2.1 Tz 1

Die Geschäftsleitung ist regelmäßig über Geschäftslage und Risikosituation zu informieren. Die Berichte müssen nachvollziehbar, aussagekräftig und auf vollständigen, genauen sowie aktuellen Daten basieren. Neben der Darstellung sind auch eine Beurteilung und – falls nötig – Handlungsvorschläge aufzunehmen. Eine zukunftsgerichtete Risikoeinschätzung ist ebenfalls erforderlich. Eine nachvollziehbare und aussagefähige Geschäfts- und Risikoberichterstattung setzt auch ein inhaltlich angemessenes Verhältnis zwischen quantitativen Informationen und qualitativer Beurteilung wesentlicher Positionen und Risiken voraus. Daten sind grundsätzlich zum Stichtag des Risikoberichts zu erheben und zu berichten.

Erläuterung

Risikoberichterstattung über Kreditspreadrisiken im Anlagebuch
Die Risikoberichterstattung über Kreditspreadrisiken kann – abhängig von der vom Institut gewählten Zuordnung – im Rahmen der Adressenausfallrisikoberichte, der Marktrisikoberichte oder als separater Risikobericht erfolgen.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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