+BTO 2.2.1 Tz 3

BTO 2.2.1 Tz 3

Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind nur im Rahmen interner Vorgaben zulässig. Dabei sind insbesondere die Berechtigten, der Zweck, der Umfang und die Erfassung festzulegen. Soweit das Handelsgeschäft teilweise an häuslichen Arbeitsplätzen vorgenommen wird, ist stets eine ausreichende Präsenz anderer Händler in den Geschäftsräumen zu gewährleisten. Für Handelsgeschäfte, die nicht direkt in einem Abwicklungs- oder Bestätigungssystem der Bank erfasst werden, ist vom Kontrahenten eine unverzügliche Bestätigung in geeigneter Form (z.B. schriftlich oder elektronisch) zu verlangen. Sofern keine direkte Erfassung dieser Geschäfte in bestandsführenden Buchungssystemen erfolgt, sind diese Handelsgeschäfte dem eigenen Institut vom Händler unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen und dem für den Handel zuständigen Geschäftsleiter bzw. einer von ihm autorisierten Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind besonders zu kennzeichnen und spätestens am auf den Geschäftsabschluss folgenden Geschäftstag einem handelsunabhängigen Bereich, anhand von geeigneten Berichten, zu melden

Erläuterung

Interne Vorgaben
Interne Vorgaben für den Handel an häuslichen Arbeitsplätzen müssen mindestens die folgenden Aspekte umfassen: Das Institut muss die Vertraulichkeit der den Geschäftsabschlüssen zugrunde liegenden Daten anhand geeigneter Richtlinien sicherstellen. Hinsichtlich der Stabilität der Abwicklungs- bzw. Bestätigungssysteme und der Anforderungen an die IT-Sicherheit muss der Handel an häuslichen Arbeitsplätzen grundsätzlich vergleichbaren Anforderungen wie der Handel in den Geschäftsräumen genügen.
Häusliche Arbeitsplätze
Häusliche Arbeitsplätze von Händlern müssen sich an festgelegten und vereinbarten Standorten befinden und dürfen während der Arbeitszeit von Händlern nur so genutzt werden, dass die Vertraulichkeit der Geschäftsabschlüsse gewahrt ist.

Ausreichende Präsenz in den Geschäftsräumen
Eine ausreichende Präsenz in den Geschäftsräumen ist als gegeben anzusehen, wenn und soweit die Handelstätigkeit bei (technischen) Beeinträchtigungen des Handelsgeschäftes an häuslichen Arbeitsplätzen im notwendigen Umfang unverzüglich in die Geschäftsräume verlagert werden kann. Kleine Institute mit nur einem oder zwei Händlern müssen hier zumindest für angemessene Vertretungsregeln sorgen oder Regelungen für den Wechsel vom häuslichen Arbeitsplatz in die Geschäftsräume treffen.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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