+BTO 1.2.5 Tz 8

BTO 1.2.5 Tz 8

Zieht ein Institut Rettungserwerbe in Betracht, muss es eine Richtlinie entwickeln, die das Verfahren zum Erwerb von gestellten Sicherheiten beschreibt. Die Richtlinie hat auch die beabsichtigte Haltedauer sowie Verfahren zur angemessenen Bewertung und Überprüfung der erworbenen Vermögenswerte festzulegen.

Werden im Rahmen eines Rettungserwerbs Immobilien erworben, gelten diese als Immobiliengeschäfte. Bei Überschreiten der Schwellen gemäß der Erläuterung in BTO 3 sind die Anforderungen des BTO 3.2.2 (Weiterbearbeitung und Überwachung) zu beachten

Erläuterung

Rettungserwerbe
Unter Rettungserwerb ist der Erwerb von Sicherheiten (z. B. Immobilien, Transportmittel) zu verstehen, die in der Folge als Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts ausgewiesen werden.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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