+AT 9 Tz 13

AT 9 Tz 13

Das zentrale Auslagerungsmanagement muss in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung stellen. Der Bericht muss unter Berücksichtigung der dem Institut vorliegenden Informationen bzw. der institutsinternen Bewertung der Dienstleistungsqualität der Auslagerungsunternehmen eine Aussage darüber treffen, ob die erbrachten Dienstleistungen der Auslagerungsunternehmen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse angemessen gesteuert und überwacht werden können und ob weitere risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden sollen. Bei sehr kleinen Instituten reicht eine Berichterstattung im Rahmen einer Vorstandssitzung aus.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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