+AT 8.1 Neu-Produkt-Prozess
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AT 8.1 Neu-Produkt-Prozess
AT 8.1 Neu-Produkt-Prozess
1. Overview
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Regulation |
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AT 8.1 Tz 1
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Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen. Für die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten (einschließlich neuer Vertriebswege) ist vorab ein Konzept auszuarbeiten. Grundlage des Konzeptes müssen das Ergebnis der Analyse des Risikogehalts dieser neuen Geschäftsaktivitäten sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil sein. Zudem sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Konsequenzen für das Management der Risiken darzustellen.
Erläuterung
Inhalt des Konzeptes Zu den darzustellenden Konsequenzen gehören solche bezüglich der Organisation, des Personals, der notwendigen Anpassungen der IKT-Systeme, der Methoden zur Beurteilung damit verbundener Risiken sowie rechtliche Konsequenzen (Bilanz- und Steuerrecht etc.), soweit sie von wesentlicher Bedeutung sind.
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AT 8.1 Tz 2
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Inhalt des Konzeptes
Zu den darzustellenden Konsequenzen gehören solche bezüglich der Organisation, des
Personals, der notwendigen Anpassungen der IKT-Systeme, der Methoden zur Beurteilung damit verbundener Risiken sowie rechtliche Konsequenzen (Bilanz- und Steuerrecht etc.), soweit sie von wesentlicher Bedeutung sind.
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AT 8.1 Tz 3
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Bei der Entscheidung, ob es sich um Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten handelt, ist ein vom Markt bzw. vom Handel unabhängiger Bereich einzubinden.
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AT 8.1 Tz 4
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Bei Handelsgeschäften ist vor dem laufenden Handel in neuen Produkten oder auf neuen Märkten grundsätzlich eine Testphase durchzuführen. Während der Testphase dürfen Handelsgeschäfte nur in überschaubarem Umfang durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass der laufende Handel erst beginnt, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen ist und geeignete Risikosteuerungs- und -controllingprozesse vorhanden sind. Bei Kreditgeschäften kann je nach Komplexität auch eine Testphase Grundlage des Konzeptes sein. Im Rahmen von Einmalgeschäften kann auf eine Testphase verzichtet werden.
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AT 8.1 Tz 5
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Sowohl in die Erstellung des Konzeptes als auch in die Testphase sind die später in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten einzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind auch die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision zu beteiligen.
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AT 8.1 Tz 6
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Das Konzept und die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von den zuständigen Geschäftsleitern zu genehmigen; die für die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter sind hierbei einzubeziehen. Diese Genehmigungen können delegiert werden, sofern dafür klare Vorgaben erlassen wurden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Entscheidungen informiert wird.
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AT 8.1 Tz 7
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Soweit nach Einschätzung der in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten Aktivitäten in einem neuen Produkt oder auf einem neuen Markt sachgerecht gehandhabt werden können, ist die Ausarbeitung eines Konzeptes nach Tz. 1 und die Durchführung einer Testphase nach Tz. 4 nicht erforderlich
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AT 8.1 Tz 8
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Häufen sich im Neu-Produkt-Prozess Fälle, bei denen im Rahmen des Konzeptes oder
der Testphase unzutreffende Annahmen, Analysen, Konsequenzen oder Einschätzungen
gemacht wurden, ist der Neu-Produkt-Prozess anlassbezogen zu überprüfen. Bei Mängeln ist der Prozess unverzüglich anzupassen.
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1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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