+AT 4.4.2 Tz 1

AT 4.4.2 Tz 1

Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion muss auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinwirken. Ferner muss die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben unterstützen und beraten.

Erläuterung

Verhältnis zu anderen aufsichtlichen Vorgaben
Alle sonstigen Vorgaben zur Compliance-Funktion, die sich aus anderen Aufsichtsgesetzen ergeben, bleiben unberührt.

Aufgaben der Compliance-Funktion
Die Compliance-Funktion muss insbesondere die Risken aus der Nichteinhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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