+AT 4.4.1 Risikocontrolling-Funktion
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AT 4.4.1 Risikocontrolling-Funktion

AT 4.4.1 Risikocontrolling-Funktion

1. Overview

Summary Regulation
AT 4.4.1 Tz 1

Jedes Institut muss über eine Risikocontrolling-Funktion verfügen, die wesentliche Risiken überwacht und berichtet. Diese Funktion muss organisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Geschäftsbereichen getrennt sein, die Geschäfte initiieren bzw. abschließen. In kleinen Instituten mit höchstens drei Geschäftsleitern genügt es in der Regel, wenn der Bereich Markt für „nicht-risikorelevantes“ Kreditgeschäft und die Risikocontrolling-Funktion bis unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene getrennt sind, sofern keine wesentlichen Interessenkonflikte bestehen und Verantwortlichkeiten beim betreffenden Geschäftsleiter nicht gebündelt sind.

Erläuterung

Funktionstrennung
Die speziellen Anforderungen des BTO an die Funktionstrennung bleiben unberührt.

Initiierung und Abschluss von Geschäften
Zu den Bereichen, die Geschäfte initiieren bzw. abschließen, zählen der Bereich Markt, der Bereich Handel sowie andere Bereiche, die über Positionsverantwortung verfügen (z. B. Treasury). Auch so genannte „nicht-risikorelevante“ Kreditgeschäfte fallen darunter.

AT 4.4.1 Tz 2

Die Risikocontrolling-Funktion soll die Geschäftsleitung in Risikofragen unterstützen, bei der Entwicklung der Risikostrategie aktiv eingebunden werden, Risiken erfassen und bewerten, Frühwarnsysteme entwickeln, Risiken überwachen und regelmäßig berichten. Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen müssen unverzüglich weitergegeben werden. In Instituten mit hohem NPL-Bestand überwacht und bemisst die Risikocontrolling-Funktion die NPE-bezogenen Risiken und den Fortschritt zur Erreichung der NPE-Zielwerte auf granularer und aggregierter Basis anhand NPE-bezogener Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - KPI).  

AT 4.4.1 Tz 3 Die Mitarbeiter des Risikocontrollings müssen uneingeschränkten Zugang zu allen nötigen Informationen und Risikodaten erhalten, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.
AT 4.4.1 Tz 4

Die Leitung der Risikocontrolling-Funktion ist in wichtige risikopolitische Entscheidungen der Geschäftsleitung einzubinden. Diese Person muss zumindest direkt unterhalb der Geschäftsleitung, angesiedelt sein und ihre Aufgabe grundsätzlich exklusiv wahrnehmen.

Erläuterung

Exklusive Wahrnehmung der Leitung der Risikocontrolling-Funktion
Sofern die Leitung der Risikocontrolling-Funktion auf einen Geschäftsleiter übertragen wird, müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert werden. Die gleichzeitige Wahrnehmung der Leitung der Risikocontrolling-Funktion sowie des Bereichs Marktfolge und des Bereichs Markt für „nicht-risikorelevantes“ Kreditgeschäft durch einen Geschäftsleiter ist nicht zulässig. Risikocontrolling-Funktion und Marktfolge müssen aufbauorganisatorisch bis unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene voneinander getrennt sein. Kleine Institute und Institute mit besonders einfachem Geschäftsmodell dürfen beide Funktionen auch unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene unter gemeinsame Leitung stellen, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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