+AT 2.3 Tz 3

AT 2.3 Tz 3

Als Kreditentscheidung gilt jede Entscheidung über Neukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, die Festlegung von kreditnehmerbezogenen Limiten sowie von Kontrahenten- und Emittentenlimiten, Prolongationen und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck). Dabei ist es unerheblich, ob diese Entscheidung ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsam mit anderen Instituten getroffen wird (so genanntes Konsortialgeschäft).

Erläuterung

Prolongationen
Hinsichtlich des Begriffes „Prolongationen“ wird nicht zwischen externen und internen Prolongationen (z. B. interne Verlängerung von extern b. a. w. zugesagten Krediten) unterschieden. Interne „Überwachungsvorlagen“, die lediglich der Kreditüberwachung während der Laufzeit dienen, gelten hingegen nicht als Prolongationen und damit nicht als Kreditentscheidungen.

Zinsanpassungen
Nach Ablauf von Zinsbindungsfristen (die nicht mit der Gesamtlaufzeit übereinstimmen) erfolgende Zinsanpassungen können als Bestandteil des Gesamtkreditvertrages angesehen werden, die vor Kreditvergabe (mit)geprüft werden. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine gesonderte Kreditentscheidung.

Stundungen
Stundungen stellen keine von vornherein geplanten Änderungen des Kreditverhältnisses dar und sind somit als Kreditentscheidung zu qualifizieren.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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