+KAGB § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
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KAGB § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält. (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 - 1.
- für eigene Rechnung erwerben,
- 2.
- an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder
- 3.
- auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet wird.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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