+HGB § 450 Anwendung von Seefrachtrecht
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HGB § 450 Anwendung von Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn - 1.
- ein Konnossement ausgestellt ist oder
- 2.
- die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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