+HGB § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
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HGB § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses - 1.
- eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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