+KWG § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
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KWG § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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