+KWG § 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
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KWG § 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden - 1.
- zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
- 2.
- sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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