+BTR 2.3 Tz 5

BTR 2.3 Tz 5

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung sind geeignete Annahmen festzulegen. Möglichen Änderungen der Stabilität dieser Annahmen, z.B. durch unterschiedliche Zinsszenarien oder durch Veränderung des ökonomischen Umfelds, ist bei der Modellierung Rechnung zu tragen. Dazu gehören auch mögliche Migrationen zwischen Produktklassen. Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung aus Einlagen von Finanzkunden dürfen nur dann modelliert werden, wenn es sich um operative Einlagen im Sinne von Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61handelt.

Erläuterung

Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung
Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung können z. B. sein:

  • Positionen, bei denen die faktische Zinsbindung von der rechtlichen Zinsbindung abweicht (vor allem Sicht- und Spareinlagen), oder
  • optionale Bestandteile (z. B. Kündigungsrechte des Kunden, Sondertilgungsoptionen, Rückzahlungsoptionen).

Bei der Modellierung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung ist auch zwischen sog. „Kerneinlagen“ und sonstigen Einlagen zu unterscheiden. Ebenfalls zu berücksichtigen sind dabei die Kundeneigenschaft (Kleinkunden, sonstige Privatkunden, Geschäftskunden oder Großkundenkunden) sowie die Art der Konten (z.B. Transaktionskonten, Nicht-Transaktionskonten).

Im Modell der gleitenden Durchschnitte zur Modellierung von Einlagen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung dürfen keine Stützstellen über zehn Jahre verwendet werden.

Begriff „Finanzkunde“
Bezüglich der Bedeutung des Begriffes „Finanzkunde“ ist auf die Definition des Art. 411 CRR abzustellen.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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