+BTO 3.1 Tz 2
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BTO 3.1 Tz 2
Die Entscheidung, ein Immobiliengeschäft einzugehen, erfordert zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Weitergehende Vorschriften zur Beschlussfassung (z. B. KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Werden die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen, sind die Mehrheitsverhältnisse so festzulegen, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann. Bei der Initiierung von Immobiliengeschäften durch Dritte ist nur ein Votum aus dem Bereich Marktfolge notwendig. Die zusammenfassende Darstellung der Voten in einem Dokument ist möglich. Der marktunabhängigen Votierung muss zumindest eine materielle Plausibilitätsprüfung zugrunde liegen. Im Rahmen der materiellen Plausibilitätsprüfung brauchen die bereits im Markt durchgeführten Tätigkeiten nicht wiederholt zu werden. Vielmehr stehen die Nachvollziehbarkeit und die Vertretbarkeit der Investitionsentscheidung im Vordergrund. Hierzu zählt die Überprüfung der Aussagekraft des Markt-Votums und inwieweit das Immobiliengeschäft der Höhe und der Form nach vertretbar ist. Der für die marktunabhängige Votierung zuständige Mitarbeiter muss dabei zumindest Zugang zu allen wesentlichen Unterlagen besitzen.
Erläuterung
Initiierung durch Dritte Von der Initiierung der Immobiliengeschäfte durch Dritte kann auch ausgegangen werden, wenn ein Tochterunternehmen den Immobilienerwerb initiiert und ein erstes Votum abgibt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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