+BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling
---+BTO 2.2.3 Tz 1

BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling

BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
BTO 2.2.3 Tz 1

Handelsgeschäfte einschließlich solcher Nebenabreden, die zu Positionen führen, sind unverzüglich im Risikocontrolling abzubilden.

Erläuterung

Abbildung im Risikocontrolling
Die Möglichkeit, für die Zwecke des Risikocontrollings auf Daten des Rechnungswesens zuzugreifen, bleibt hierdurch bestehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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