+BTO 2.2.2 Tz 4

BTO 2.2.2 Tz 4

Die Handelsgeschäfte sind einer laufenden Kontrolle zu unterziehen. Dabei ist insbesondere zu kontrollieren, ob

  • a) die Geschäftsunterlagen vollständig und zeitnah vorliegen,
  • b) die Angaben der Händler richtig und vollständig sind und, soweit vorhanden, mit den Angaben auf Maklerbestätigungen, Ausdrucken aus Handelssystemen oder Ähnlichem übereinstimmen,
  • c) die Abschlüsse sich hinsichtlich Art und Umfang im Rahmen der festgesetzten Limite bewegen,
  • d) marktgerechte Bedingungen vereinbart sind und
  • e) Abweichungen von vorgegebenen Standards (z. B. Stammdaten, Anschaffungswege, Zahlungswege) vereinbart sind. 

Auf Kontrollen gemäß Buchstabe a) und b) kann verzichtet werden, sofern die von den Händlern eingegebenen Abschlussdaten automatisch und ohne weitere Eingriffsmöglichkeiten der Händler an die Abwicklung weitergeleitet werden.

Änderungen und Stornierungen der Abschlussdaten oder Buchungen sind außerhalb des Bereichs Handel zu kontrollieren.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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