BTO 2.2.2 Tz 3
Bei Handelsgeschäften, die in einem Abwicklungs- oder Bestätigungssystem erfasst werden, das einen automatischen Abgleich der maßgeblichen Abschlussdaten gewährleistet (so genanntes Matching) und Handelsgeschäfte nur bei Übereinstimmung der Daten durchführt, kann auf das Bestätigungsverfahren verzichtet werden. Sofern kein automatischer Abgleich der maßgeblichen Abschlussdaten erfolgt, kann auf das Bestätigungsverfahren verzichtet werden, wenn das Abwicklungs- oder Bestätigungssystem beiden Kontrahenten den jederzeitigen Abruf der Abschlussdaten ermöglicht und eine Kontrolle dieser Daten vorgenommen wird.
Bei Geschäften in OTC-Derivaten (over the counter) ist eine Bestätigung gemäß Art. 11 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/2987 (EMIR 3)) ausreichend, sofern sie vom Handel unabhängig erfolgt und der Meldepflicht an ein Transaktionsregister nachgekommen wird. Beiden Kontrahenten muss ein jederzeitiger Abruf der Abschlussdaten im Transaktionsregister möglich sein. Der Abruf durch das Institut muss erfolgen und dokumentiert werden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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