+BTO 1.3.2 Tz 4

BTO 1.3.2 Tz 4

Ob Forbearance-Maßnahmen möglich und wirksam sind, muss ausschließlich auf Grundlage der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kreditnehmers und nicht unter Berücksichtigung von bereitgestellten Sicherheiten oder Garantien beurteilt werden. Der Prozess für die Gewährung der Forbearance-Maßnahmen und die Wirksamkeit der gewährten Maßnahmen sind vom Institut in angemessenen Abständen zu überwachen.

Erläuterung

Änderungen der Vertragsbedingungen
Das Institut muss eine Beurteilung der finanziellen Lage des Kreditnehmers durchführen, wenn sich Änderungen der Vertragsbedingungen auf das Zahlungsverhalten auswirken. Es ist zwischen Nachverhandlungen bei Kreditnehmern, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden und Forbearance-Maßnahmen, die Kreditnehmern in finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden, zu unterscheiden.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch