BTO 1.3.2 Tz 3
Das Institut muss anhand nachvollziehbarer Kriterien eine Einstufung und ggf. Umgliederung von Forborne-Risikopositionen als notleidend oder nicht-notleidend vornehmen. Die Einstufung muss sich daran orientieren, inwieweit die vollständige Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werden kann.
Erläuterung
Forborne exposures (Gestundete Risikopositionen / Forborne-Risikopositionen) Eine Risikoposition kann als Forborne eingestuft werden, wenn der Kreditnehmer finanzielle Schwierigkeiten hat und deshalb Zugeständnisse gemacht werden.
Bei der Einstufung der Risikopositionen kann grundsätzlich zwischen notleidenden (non-performing forborne exposures) und nicht notleidenden (performing forborne exposures) Forborne-Risikopositionen sowie notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures) unterschieden werden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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