+BTO 1.2.4 Intensivbetreuung
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BTO 1.2.4 Intensivbetreuung

BTO 1.2.4 Intensivbetreuung

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
BTO 1.2.4 Tz 1

Das Institut muss Kriterien festlegen, wann ein Engagement der Intensivbetreuung zuzuordnen ist. Die Verantwortung für die Entwicklung und Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein.

Erläuterung

Kriterien für den Übergang in die Intensivbetreuung
Ob die Kriterien einen Automatismus statuieren oder ob es sich um Indikatoren handelt, auf deren Grundlage die Überprüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Instituts. Ziel ist die zügige Identifikation der problembehafteten Engagements, um möglichst frühzeitig geeignete Maßnahmen einleiten zu können. Entsprechendes gilt für die Kriterien, die maßgeblich für den Übergang in die Problemkreditbearbeitung sind (BTO 1.2.5 Tz. 1).

Ausnahmen von der Intensivbetreuung, Sanierung und Abwicklung
Analog zur Anwendung des Verfahrens zur Früherkennung von Risiken kann das Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Intensivbetreuung sowie der Sanierung und Abwicklung ausnehmen.

BTO 1.2.4 Tz 2 Mit Übergang in die Intensivbetreuung sind für diese Engagements Maßnahmen zur Rückführung in die Normalbetreuung zu ergreifen und zu überwachen.
BTO 1.2.4 Tz 3 Die einer Intensivbetreuung unterliegenden Engagements sind nach einem festzulegenden Turnus auf ihre weitere Behandlung hin zu überprüfen (weitere Intensivbetreuung, Rückführung in die Normalbetreuung, Abgabe an die Abwicklung oder die Sanierung).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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