+BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle
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BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle

BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
BTO 1.2.3 Tz 1 Für die Kreditbearbeitung sind prozessabhängige Kontrollen einzurichten, die gewährleisten, dass die Vorgaben der Organisationsrichtlinien eingehalten werden. Die Kontrollen können auch im Rahmen des üblichen Vier-Augen-Prinzips erfolgen.
BTO 1.2.3 Tz 2 Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die Kreditentscheidung entsprechend der festgelegten Kompetenzordnung erfolgte und ob vor der Valutierung die Voraussetzungen bzw. Auflagen aus dem Kreditvertrag erfüllt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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