+BTO 1.1 Tz 1

BTO 1.1 Tz 1

Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Kreditgeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung.

Bei sehr kleinen Instituten kann auf die Votierung der beiden Bereiche verzichtet werden, wenn die Geschäftsleitung in die Vergabe risikorelevanter Kredite unmittelbar eingebunden wird und hierdurch eine ordnungsgemäße, den bestehenden Risiken angemessene Handhabung des Kreditgeschäfts sichergestellt bleibt. Insoweit müssen die Bearbeitung und die Beschlussfassung zu risikorelevanten Krediten von der Geschäftsleitung selbst durchgeführt werden. Auf eine Funktionstrennung kann nur verzichtet werden, wenn dies unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Kreditgeschäfts verhältnismäßig ist.

Bei Krediten an Mitarbeiter und an Geschäftsleiter können die aufbauorganisatorischen Anforderungen regelmäßig nicht eins zu eins umgesetzt werden, da es vor allem am Bereich Markt fehlt. Grundsätzlich hat bei solchen Kreditentscheidungen eine geeignete Stelle mitzuwirken, die nicht in die Kreditbearbeitung einbezogen ist (z. B. die Personalabteilung). Die eigentliche Bearbeitung kann ggf. auch von den für die Kreditbearbeitung zuständigen Mitarbeitern durchgeführt werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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