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+BTO Tz 5 |
BTO Tz 5Die Mitwirkung des für das Risikocontrolling zuständigen Geschäftsleiters in einem risikosteuernden Ausschuss der Geschäftsleitung verletzt nicht den Grundsatz der Funktionstrennung.1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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