+BTO Tz 5

BTO Tz 5

Die Mitwirkung des für das Risikocontrolling zuständigen Geschäftsleiters in einem risikosteuernden Ausschuss der Geschäftsleitung verletzt nicht den Grundsatz der Funktionstrennung.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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