+AT 9 Tz 12
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AT 9 Tz 12
Das Institut muss abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Auslagerungsaktivitäten ein zentrales Auslagerungsmanagement einrichten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
- a) Implementierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Auslagerungsmanagements und entsprechender Kontroll- und Überwachungsprozesse,
- b) Erstellung und Pflege einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen (einschließlich Weiterverlagerungen) gemäß § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG (Auslagerungsregister),
- c) Unterstützung der Fachbereiche bezüglich der institutsinternen und gesetzlichen Anforderungen bei Auslagerungen,
- d) Koordination und Überprüfung der durch die zuständigen Bereiche durchgeführten Risikoanalyse gemäß Tz. 2.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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