+AT 9 Tz 10

AT 9 Tz 10

Soweit besondere Funktionen nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert werden, muss die Geschäftsleitung jeweils einen unabhängigen und sachkundigen Beauftragten benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss. Die Anforderungen des AT 4.4.3 (Interne Revision) sind entsprechend zu beachten.

Die Aufgaben des Revisionsbeauftragten eines sehr kleinen Instituts können von einem Geschäftsleiter wahrgenommen werden, wenn die Benennung eines Revisionsbeauftragten unterhalb der Geschäftsleitung unverhältnismäßig ist.

Erläuterung

Besondere Aufgaben des Revisionsbeauftragten
Der Revisionsbeauftragte muss den Prüfungsplan gemeinsam mit dem beauftragten Dritten erstellen. Er muss, gegebenenfalls gemeinsam mit dem beauftragten Dritten, zudem den Gesamtbericht nach AT 4.4.3 Tz. 11 verfassen und nach Maßgabe von AT 4.4.3 Tz. 13 prüfen, ob die festgestellten Mängel beseitigt wurden. Der Revisionsbeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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