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+AT 4.4.3 Tz 10 |
AT 4.4.3 Tz 10Die Prüfungen sind durch nachvollziehbare Arbeitsunterlagen zu dokumentieren. Revisionsberichte und Arbeitsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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