AT 4.4.1 Tz 4
Die Leitung der Risikocontrolling-Funktion ist in wichtige risikopolitische Entscheidungen der Geschäftsleitung einzubinden. Diese Person muss zumindest direkt unterhalb der Geschäftsleitung, angesiedelt sein und ihre Aufgabe grundsätzlich exklusiv wahrnehmen.
Erläuterung
Exklusive Wahrnehmung der Leitung der Risikocontrolling-Funktion Sofern die Leitung der Risikocontrolling-Funktion auf einen Geschäftsleiter übertragen wird, müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert werden. Die gleichzeitige Wahrnehmung der Leitung der Risikocontrolling-Funktion sowie des Bereichs Marktfolge und des Bereichs Markt für „nicht-risikorelevantes“ Kreditgeschäft durch einen Geschäftsleiter ist nicht zulässig. Risikocontrolling-Funktion und Marktfolge müssen aufbauorganisatorisch bis unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene voneinander getrennt sein. Kleine Institute und Institute mit besonders einfachem Geschäftsmodell dürfen beide Funktionen auch unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene unter gemeinsame Leitung stellen, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
|