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+AT 2.3 Tz 6 |
AT 2.3 Tz 6Immobiliengeschäfte sind auf eigene Rechnung eines Instituts betriebene Geschäfte mit Immobilien, bei denen eine der folgenden Absichten verfolgt wird:
Neben den direkten Immobiliengeschäften gelten auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen des Instituts gemäß § 290 Handelsgesetzbuch (HGB) als Immobiliengeschäft des Instituts, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. Den Tochterunternehmen sind insoweit Unternehmen gleichgestellt, auf die Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Immobiliengeschäfte, die überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen, gelten nicht als Immobiliengeschäfte. ErläuterungEingehung von Mutter-Tochterunternehmensverhältnissen 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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