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+AT 2.3 Tz 4 |
AT 2.3 Tz 4Handelsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Geschäft mit Kryptowerten oder ein Finanzinstrument gemäß § 1 Abs. 11 KWG in Form eines
zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen werden. Als Wertpapiergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Namensschuldverschreibungen sowie die Wertpapierleihe, nicht aber die Erstausgabe von Wertpapieren. Handelsgeschäfte sind auch – ungeachtet des Geschäftsgegenstandes – Vereinbarungen von Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtungen sowie Pensionsgeschäfte. Forderungen gemäß Buchstabe d) sind dann als Handelsgeschäfte zu qualifizieren, wenn von Seiten des Instituts – auf Basis geeigneter Kriterien - eine Handelsabsicht besteht. ErläuterungEmissionsgeschäft Traditionelles Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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