+PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Leasing
---+PrüfbV § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Leasing

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1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
PrüfbV § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch