+PrüfbV § 10 Zweigniederlassungen
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PrüfbV § 10 Zweigniederlassungen
Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen: - 1.
- deren Ergebniskomponenten,
- 2.
- deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
- 3.
- die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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