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+ZAG § 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz |
ZAG § 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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