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+VAG § 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz |
VAG § 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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