+VAG § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

VAG § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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