+VAG § 187 Eintragung

VAG § 187 Eintragung

(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

1.
die Firma und der Sitz des Vereins,
2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
3.
die Höhe des Gründungsstocks,
4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
5.
die Vorstandsmitglieder.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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