+VAG § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

VAG § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitätsklassen 2 und 3.

(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 betragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung und
2.
der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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