+KAGB § 254 Kreditaufnahme
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KAGB § 254 Kreditaufnahme
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn - 1.
- dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
- 2.
- die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
- 3.
- die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
- 4.
- die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.
Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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