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+KAGB § 141 Aktien |
KAGB § 141 Aktien(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. (2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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