+KAGB § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF
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KAGB § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF
Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus - 1.
- dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder
- 2.
- dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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