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+WpHG § 113 Beschwerde |
WpHG § 113 Beschwerde(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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